Luftverkehrsabkommen (Ruanda) · Luftverkehrsabkommen (Ruanda)
§ 0 Luftverkehrsabkommen (Ruanda)
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
StF: BGBl. III Nr. 87/2024
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ruanda (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet),
die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,
haben
in dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu fördern und ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen den Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;
in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,
in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Definitionen
Artikel 2
Gewährung von Rechten
Artikel 3
Benennung und Genehmigung
Artikel 4
Widerruf einer Genehmigung
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Artikel 6
Befreiung von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben
Artikel 7
Besteuerung
Artikel 8
Direkter Transitverkehr
Artikel 9
Kapazität und fairer Wettbewerb
Artikel 10
Preisgestaltung
Artikel 11
Vertretung von Fluggesellschaften und Verkauf
Artikel 12
Bodenabfertigung
Artikel 13
Leasing
Artikel 14
Code-Sharing
Artikel 15
Intermodaler Verkehr
Artikel 16
Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen
Artikel 17
Benutzungsgebühren
Artikel 18
Flugsicherheit
Artikel 19
Sicherheit im Luftverkehr
Artikel 20
Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen
Artikel 21
Soziale Aspekte
Artikel 22
Umweltschutz
Artikel 23
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 24
Änderungen
Artikel 25
Multilaterale Vereinbarungen
Artikel 26
Bereitstellung von Statistiken
Artikel 27
Beendigung
Artikel 28
Registrierung bei der ICAO
Artikel 29
Inkrafttreten
Anhang
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 , zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008 .
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 des Abkommens wurden am 10. August 2022 bzw. 3. Mai 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 mit 1. Juli 2024 in Kraft.