Bevorratung von Humanarzneispezialitäten · Bevorratung von Humanarzneispezialitäten
§ 1 Bevorratung von HumanarzneispezialitätenAnwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bevorratung der in der Anlage genannten Humanarzneispezialitäten zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Patienten im Inland.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-04-03