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Elektronik-Ausbildungsordnung · Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 19 Elektronik-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung

Lehrabschlussprüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2025-01-01