Elektronik-Ausbildungsordnung · Elektronik-Ausbildungsordnung
§ 19 Elektronik-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung
Lehrabschlussprüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2025-01-01