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Holztechnik-Ausbildungsordnung · Holztechnik-Ausbildungsordnung

§ 11 Holztechnik-AusbildungsordnungFachlicher Kompetenzbereich im Spezialmodul

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird das Berufsbild des Spezialmodules in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.