§ 5 Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Theoretische Prüfung
Lehrabschlussprüfung
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-01-01