COFAG-NoAG · COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
§ 24 COFAG-NoAGVerweise auf andere Bundesgesetze
3. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf § 2 Abs. 2 Z 7, § 2a und § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz sowie auf § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden.
Verwijst naar
- COFAG-NoAG § 2
- COFAG-NoAG Art. 2a
- COFAG-NoAG § 3
- COFAG-NoAG Art. 3b