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MTDG · MTD-Gesetz 2024

§ 26 MTDGKompetenz bei Notfällen

8. Abschnitt Allgemeine Kompetenzen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst:

1. das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie

2. die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin / ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung einer Ärztin / eines Arztes ist zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere

1. Herzdruckmassagen und Beatmung,

2. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie

3. Verabreichung von Sauerstoff.