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MTDG · MTD-Gesetz 2024

§ 38 MTDGFortbildungspflicht

2. Abschnitt Berufspflichten der Angehörigen der MTD-Berufe

Van krachtOfficiële tekst

(1) Angehörige der MTD-Berufe sind verpflichtet, zur

1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder

2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.