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Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder · Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

§ 6 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – LänderFinanzierungvoraussetzungen

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Umsetzung der Frühen Hilfen in Österreich erfolgt im Einklang mit der Rahmenkonzeption Frühe Hilfen gemäß Anlage 1 , die die wesentlichen Elemente des akkordierten Grundmodells für Frühe Hilfen in Österreich festlegt.

(2) Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen an regionale Frühe-Hilfen-Netzwerke ist

1. die Einhaltung der Anforderungen der Rahmenkonzeption gemäß Anlage 1 ,

2. die Dokumentation der Arbeitsergebnisse im Frühe-Hilfen-Dokumentationsystem FRÜDOK.

(3) Neben der Finanzierung der regionalen Frühe Hilfen Netzwerke können Länder und Kranken- und Pensionsversicherungsträger maximal fünf Prozent der im jeweiligen Bundesland im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Finanzierung der Frühe-Hilfen-Koordination und für die Abrechnung der Mittel verwenden.