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SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

§ 10 SeilGVBesondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Brandschutz Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich, Brandschutz

3. Abschnitt Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

Van krachtOfficiële tekst

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;

3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;

4. Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;

5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.