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Etablierung einer gebietskörperschaftenü · Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

§ 4 Etablierung einer gebietskörperschaftenüTransparenzdatenbank – Koordinierungsausschuss

Artikel 4

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Inangriffnahme einer Maßnahme zur gebietskörperschaftenübergreifenden Weiterentwicklung der Transparenzdatenbank einen Koordinierungsausschuss einzuberufen. Für die Einberufung ist jene Vertragspartei zuständig, die die Umsetzung dieser Maßnahme plant.

(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammen. Den Vorsitz des Koordinierungsausschusses und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen.