§ 10 Finanzierung des Baus der RegionalstadtbUrschrift und beglaubigte Abschrift
Artikel 10
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.