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PTh-AAQV 2024 · Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

§ 21 PTh-AAQV 2024Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

2. Hauptstück Psychotherapeutische Approbationsprüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ist eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat

1. durch Krankheit oder

2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,

verhindert, zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.

(2) Tritt eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Psychotherapeutische Approbationsprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission.