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PTh-AAQV 2024 · Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

§ 25 PTh-AAQV 2024Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen

1. Abschnitt Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Informationen über die Psychotherapeutische Fachgesellschaft sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen.

(2) Zu diesen Informationen zählt jedenfalls

a) der rechtliche Status der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft,

b) ihre Leitungspersonen,

c) ihre Lehrenden,

d) ihre Struktur,

e) ihre Postadresse,

f) die Möglichkeit, mit der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft in Kontakt zu treten,

g) die Aktivitäten der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft unter besonderer Bezugnahme auf Aktivitäten, welche den Bereich der Psychotherapie in Hinblick auf Aus-, Fort- und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung sowie psychotherapeutische Versorgung betreffen,

h) nationale und internationale Kooperationen und Zugehörigkeiten,

i) Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Gestaltung und den Ablauf der Ausbildung.