§ 3 PTh-AAQV 2024Kompetenzen
2. Abschnitt Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)
Im Rahmen der postgraduellen Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen bzw. Absolventen folgende vertiefende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben:
1. fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 1 ,
2. berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 2 ,
3. wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 3 ,
4. sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 4 sowie
5. die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 6 PThG 2024.