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PTh-AAQV 2024 · Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

§ 3 PTh-AAQV 2024Kompetenzen

2. Abschnitt Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Van krachtOfficiële tekst

Im Rahmen der postgraduellen Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen bzw. Absolventen folgende vertiefende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben:

1. fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 1 ,

2. berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 2 ,

3. wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 3 ,

4. sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 4 sowie

5. die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 6 PThG 2024.