§ 20 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaStreitbeilegung
Artikel 20
Die Parteien legen Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens im Wege gegenseitiger Konsultationen und Verhandlungen bei.
Artikel 20
Die Parteien legen Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens im Wege gegenseitiger Konsultationen und Verhandlungen bei.