Vergütungsverordnung 2024 · Vergütungsverordnung 2024
§ 6 Vergütungsverordnung 2024Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
(1) Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 ÜbG gebührt eine Jahrespauschale von 600 Euro je Mitglied.
(2) Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 29 600 Euro pro Kalenderjahr. Diese Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.
Verwijst naar
- Vergütungsverordnung 2024 § 11
- Vergütungsverordnung 2024 Art. 28
- Vergütungsverordnung 2024 Art. 35