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TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

§ 17 TKGV 2025

4. Abschnitt Frequenzzuteilungsgebühr

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter § 18 fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr.

(2) Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Abs. 1 eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.