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TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

§ 23 TKGV 2025Eventgebühren

5. Abschnitt Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren

Van krachtOfficiële tekst

Für Frequenzzuteilungen, die lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 60 Tage, erfolgen, beträgt die Gebühr einmalig ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Zuteilungsgebühr. Im Falle einer Antragstellung von weniger als 14 Tagen vor der Veranstaltung erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.