Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 34 Abkommen über eine strategische PartnersBekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
ARTIKEL 34
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von Informationen, um zu verhindern, dass ihre jeweiligen Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden, und berücksichtigen dabei die allgemein anerkannten Standards der einschlägigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.