Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 40 Abkommen über eine strategische PartnersBildung, Jugend und Sport
ARTIKEL 40
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport.
(2) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperationstätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie etwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den Wissens- und Erfahrungsaustausch.