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Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

§ 45 Abkommen über eine strategische PartnersBestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

ARTIKEL 45

Van krachtOfficiële tekst

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Japan andererseits.