§ 41 Organisation und Finanzierung des GesundErhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Art. 41 Artikel 41
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,1% bleibt während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.