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Organisation und Finanzierung des Gesund · Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

§ 41 Organisation und Finanzierung des GesundErhöhung der Krankenversicherungsbeiträge

Art. 41 Artikel 41

Van krachtOfficiële tekst

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,1% bleibt während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.