SanktG 2024 · Sanktionengesetz 2024
§ 20 SanktG 2024Verweisungen
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 , nicht berührt.