§ 1 Tierarzneimittel, die nicht in Verkehr g
Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von:
1. Tierarzneimitteln, die Hexachlorophen enthalten,
2. Tierarzneimitteln, die Phenacetin enthalten,
3. Tierarzneimitteln, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten,
ist verboten.