KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 34 KKGVollziehung
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 6 die Bundesministerin für Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.