KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 6 KKGFähigkeit zum Halten von Mitteln
1. Abschnitt Zulassung von Kreditdienstleistern
Kreditdienstleister dürfen bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen keine Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten.