Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren · Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
§ 0 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren
Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
StF: BGBl. II Nr. 101/2025
Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024 , und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024 , wird verordnet:
Verwijst naar
- Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren Art. 5
- Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren Art. 59