§ 1 Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Allgemeines
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 5).
(1) Gemäß § 39 Z 5 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023 , sind die laufenden erfassten Steuern (§ 37 MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.
(2) Gegenstand dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen (§ 2) und nähere Regelungen zur Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG (§ 3) sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode (§ 4).
Verwijst naar
- Steuerliche Vorteile aus qualifizierten § 2
- Steuerliche Vorteile aus qualifizierten § 3
- Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Art. 37
- Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Art. 39
- Steuerliche Vorteile aus qualifizierten § 4
- Steuerliche Vorteile aus qualifizierten § 5