§ 11 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenv
Artikel 11
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1949-03-31