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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Ha · Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien

§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für HaGeltungsbereich

M 2/2025/XXVI/99/2

Van krachtOfficiële tekst

Dieser Mindestlohntarif gilt:

1. Räumlich: für das Bundesland Wien;

2. persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970 , Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder

b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.