§ 5 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG,
Artikel 1
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Für das Kalenderjahr 2026 werden die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG wie folgt festgestellt:
1. der Hundertsatz nach Z 1 mit 26,63301,
2. die Hundertsätze nach Z 2 mit 29,59227, mit 24,04369, mit 16,64569, mit 13,50148, mit 9,98743, mit 7,39809, mit 5,54858 und mit 4,25390.
Verwijst naar
- Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, Art. 23