§ 8 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG,
Artikel 1
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Für das Kalenderjahr 2026 werden die festen Beträge nach dem B-KUVG wie folgt festgestellt:
1. im § 20 Abs. 3 statt 22,04 € mit 23,65 €,
3. im § 65a Abs. 5 Z 1 statt 10,31 € mit 11,06 €,
4. im § 65a Abs. 5 Z 2 statt 17,67 € mit 18,96 €,
5. im § 65a Abs. 5 Z 3 statt 25,04 € mit 26,87 €.
Verwijst naar
- Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, Art. 20
- Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, Art. 65a