CEMT-DigiG · CEMT-Digitalisierungsgesetz
§ 14 CEMT-DigiGVerweisungen
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-01-01