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Soziale Sicherheit (Brasilien) · Soziale Sicherheit (Brasilien)

§ 15 Soziale Sicherheit (Brasilien)Berechnung der österreichischen Leistungen

Artikel 15

Van krachtOfficiële tekst

1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei brasilianische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.