Soziale Sicherheit (Brasilien) · Soziale Sicherheit (Brasilien)
§ 23 Soziale Sicherheit (Brasilien)Streitbeilegung
Artikel 23
Auffassungsunterschiede über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens sind durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zu lösen.