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FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025

§ 8 FGV 2025Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

2. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Festlegungen

Van krachtOfficiële tekst

Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter

1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hierzu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),

2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.