EuGB-VVG · EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz
§ 1 EuGB-VVGZweck dieses Gesetzes
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.