Rückübernahmeabkommen (Mongolei) · Rückübernahmeabkommen (Mongolei)
§ 10 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)Anhänge
Artikel 10
(1) Details zur Durchführung dieses Abkommens sind in Anhang I geregelt.
(2) Die Anhänge 1 bis 4 sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.