Rückübernahmeabkommen (Mongolei) · Rückübernahmeabkommen (Mongolei)
§ 7 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)Kosten
Artikel 7
Alle im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß diesem Abkommen bis zur Grenze des Hoheitsgebiets der ersuchten Vertragspartei anfallenden Transportkosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Dies gilt auch für Kosten im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 1.