FSBV 2026 · Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026
§ 1 FSBV 2026Inhalt
(1) Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A der Anlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(2) Die Anlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in
1. Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
2. Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
3. Spalte 3 das Ausgabedatum sowie in
4. Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.