§ 62 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nNichtvertragsparteien dieses Übereinkommens
Artikel 62
Die Vertragsparteien ermutigen die Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, Vertragsparteien zu werden und die mit seinen Bestimmungen im Einklang stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzunehmen.