§ 76 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nVerbindliche Wortlaute
Artikel 76
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
Artikel 76
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.