§ 17 Abkommen über die Rückübernahme und DurcÄnderungen und Ergänzungen
Artikel 17
Alle Anhänge dieses Abkommens sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen und seine Anhänge können durch gegenseitige Zustimmung der Parteien geändert und ergänzt werden.