Soziale Sicherheit (Mongolei) · Soziale Sicherheit (Mongolei)
§ 23 Soziale Sicherheit (Mongolei)Streitbeilegung
Artikel 23
Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sollen durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.