DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 10 DQVMaßnahmen zu textbasierten Notrufen
4. Abschnitt Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
Verpflichtete haben anzugeben, durch welche Maßnahmen textbasierte Notrufe bereitgestellt werden.