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Frauenförderungsplan für das Bundesminis · Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

§ 0 Frauenförderungsplan für das Bundesminis

Präambel

Van krachtOfficiële tekst

Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

StF: BGBl. II Nr. 149/2026

Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I. Nr. 205/2022, wird verlautbart:

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Hauptstück

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

§ 1.

Ziele

§ 2.

Maßnahmen zur Zielerreichung

§ 3

Kennzahlen und Implementierungsplan

2. Hauptstück

Rahmenbedingungen und Umsetzung

§ 4.

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

Dienstpflichten

§ 6.

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung

§ 7.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8.

Informationsarbeit

§ 9.

Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 10.

Grundsätze für die Ausbildung bzw. Laufbahnplanung

§ 11.

Soziales Lagebild

§ 12.

Zusammensetzung von Gremien

§ 13.

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 14.

Karenz

§ 15.

Teilzeitarbeit

§ 16.

Kinderbetreuung

§ 17.

Mentoring Programme allgemein

§ 18.

Gleichbehandlungs- und Frauenbeauftragte

§ 19.

Informationsrechte

3. Hauptstück

Maßnahmen zur Förderung von Soldatinnen

§ 20.

Absolventinnentreffen

§ 21.

Mentoring Programm für Soldatinnen

§ 22.

Ausrüstung und Infrastruktur für Soldatinnen

§ 23.

Laufbahnplanung für Soldatinnen

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 24.

Schlussbestimmungen

(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gibt ein klares Bekenntnis zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst ab.

(2) Gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken (Frauenförderungsgebot). Eine Unter-repräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen ergibt sich aus dem jeweiligen Ausmaß der gegenwärtigen Unterrepräsentation.

(3) Der vorliegende Frauenförderungsplan des BMLV ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von weiblichen Zivilbediensteten sowie von Soldatinnen im BMLV zielorientiert und nachhaltig entgegen zu wirken.

(4) Der Frauenförderungsplan des BMLV legt nachfolgend Ziele und Maßnahmen zur Frauenförderung fest. Diese Maßnahmen werden zur besseren Messbarkeit, Sichtbarkeit sowie Überprüfung der Umsetzung in einem Implementierungsplan mit entsprechenden Kennzahlen hinterlegt. Dieser in der Anlage befindliche Implementierungsplan soll nach jeweils zwei Jahren über den Stand der Umsetzung berichten und ist demzufolge an die aktuelle Entwicklung anzupassen.