VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 21 VNEP-VDarstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität
4. Abschnitt Flexibilität
(1) Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in § 20 genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.
(2) Die Darstellung hat zu umfassen:
1. den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.
2. Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 104 ElWG,
3. die beschafften Energiemengen (abgerufene Flexibilität),
4. die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen,
5. die beschafften Produkte gemäß § 139 Abs. 2 ElWG,
6. den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde und
7. das Ergebnis der Alternativenprüfung, das belegt, dass Flexibilitätsbeschaffung als kostenoptimale Maßnahme identifiziert wurde oder als alternativlos zu betrachten ist.
Verwijst naar
- VNEP-V Art. 104
- VNEP-V Art. 139
- VNEP-V § 15
- VNEP-V Art. 19e
- VNEP-V § 20