VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 23 VNEP-VGeeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb
5. Abschnitt Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen
(Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)