NoVA-SBV · NoVA-Selbstberechnungsverordnung
§ 12 NoVA-SBVVerwahrung der Abgaben
Der Parteienvertreter hat Fremdgeld immer auf einem hierfür gesondert einzurichtenden Anderkonto zu verwahren.
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Der Parteienvertreter hat Fremdgeld immer auf einem hierfür gesondert einzurichtenden Anderkonto zu verwahren.